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Schimmelpilzsanierung

Ziel der Sanierung ist die Herstellung eines „hygienischen Normalzustandes“. Bei der Durchführung der Sanierungsmassnahmen sind gesundheitliche Risiken für Nutzer und Arbeitnehmer zu vermeiden.
Eine Sanierung ist nur sinnvoll, wenn vor der Sanierung die Ursachen für einen Schimmelbefall in jedem Einzelfall genau abgeklärt werden.
Inwieweit bei Nutzung befallener Räume oder bei Sanierungsarbeiten ein Gesund-heitsrisiko besteht, hängt von der Art der Schimmelpilze, dem Ausmaß des Schim-melpilzbefalls und von der Veranlagung bzw. von gesundheitlichen Vorschädigungen des betreffenden Menschen ab.
Schimmelpilzhaltige Stäube sind gemäß TRGS (Technische Regel für Gefahrstoffe) 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe“2 als allergen eingestuft. Deshalb muß die TRGS 540 „Sensibilisierende Stoffe“ oder auch die TRGS 524 „Sanierung und Ar-beiten in kontaminierten Bereichen“ beachtet werden.
Um eine Kontamination von unbelasteten Bereichen zu vermeiden, muss bei Arbeiten der Belastungsstufe 3 siehe Tab. 1 der Sanierungsbereich von den übrigen Gebäudeteilen abgeschottet werden. Je nach Sanierungsumfang können dafür unterschiedliche Maßnahmen erforderlich sein. Bei einer technischen Be- und Entlüftung des Schwarzbereiches ist sicherzustellen, dass durch die Abluftführung keine Gefährdung Dritter entsteht. Dies kann z.B. durch den Einsatz von Abluftfiltern gewährleistet werden.

Aufgrund der Komplexität der Ursachen, der Art und Schwere der Gefährdung und der technischen Möglichkeiten der Sanierung ist es nicht möglich, für jeden auftretenden Fall genaue Festlegungen, die bezüglich des Arbeits-, Ver¬braucher- sowie Umweltschutzes einzuhalten sind, vorzugeben.

Quelle: Handlungsempfehlung für die Sanierung von mit Schimmelpilzen befallenen Innenräumen, LGA Stuttgart, 2004

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