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TRBA

Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen zu Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder.

Das technische Regelwerk beinhaltet die vom Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe beschlossenen Regeln nach § 17 Abs. 3 der Biostoffverordnung (BioStoffV)

  • zur Erfüllung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzgesetzes bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen,
  • zur Einstufung von biologischen Arbeitsstoffen und
  • zur Erfüllung der sonstigen Anforderungen, die im Regelfall unter Berücksichtigung der üblichen Betriebsverhältnisse zur Einhaltung der Vorschriften der Biostoffverordnung einschließlich ihrer Anhänge zu stellen sind, sowie Anforderungen zur Vermeidung von Unfällen und Betriebsstörungen.

Quelle: BG BAU

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