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Beim Hausverkauf besteht für den Verkäufer eine umfassende Auskunftspflicht. Ungefragt muss er Kenntnisse über Schadstoffbelastungen offenlegen, sonst besteht möglicherweise der Tatbestand der arglistigen Täuschung.

Auskunftspflicht beim Hausverkauf

BUNDESGERICHTSHOF – IM NAMEN DES VOLKES

Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen Mangel der Kaufsache begründen, der ungefragt zu offenbaren ist; Fragen des Vertragspartners müssen vollständig und richtig beantwortet werden

Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragschluss sind im Sachbereich der § 434 ff. BGB nach Gefahrübergang grundsätzlich ausgeschlossen; das gilt jedoch zumindest dann nicht, wenn der Verkäufer den Käufer über die Beschaffenheit der Sache arglistig getäuscht hat.

AZ VZR 30/08

 

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