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Das kann teuer werden …

Bei Verunreinigung des Grundstücks mit Asbestfasern kann der Nachbar eine Sanierung verlangen. Die Kosten hierfür liegen oft im fünfstelligen Bereich.

Es gibt Fälle, in denen die unsachgemäße Demontage „zu einer Verurteilung nach §326 StGB mit einer Geldstrafe von 50 bis 60 Tagessätzen bzw. sogar zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten geführt hat.“ (Quelle: Katharina Thomas, Asbest und Umweltstrafrecht)

Asbestzement, Eternit, Asbest-Richtlinie
Mit einem Bein im Gefängnis ...

Asbest tötet!

Wegen der erheblichen Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Asbest dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an asbesthaltigen Bauteilen nur unter Beachtung strenger Vorschriften durchgeführt werden. Maßgeblich hierbei sind vor allem die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung sowie die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS 519).
Bei Verstößen drohen nicht nur behördliche Anordnungen bis zur Einstellung der Arbeiten, sondern auch Strafverfolgungen sowie privatrechtliche Schadensersatzforderungen.

Privatpersonen dürfen nicht alles …

Nur an fest gebundenen Asbestprodukten dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten überhaupt von privaten Personen im/am Eigenheim durchgeführt werden.
Da Privatleute jedoch meist nicht über das nötige Fachwissen und die Schutzausrüstung verfügen und daher sich selbst, andere und die Umwelt gefährden, ist davon dringend abzuraten!
Beim Umgang mit asbesthaltigen Produkten wird empfohlen, immer eine Fachfirma zu beauftragen, denn – unsachgemäßer Umgang mit Asbest kann auch für private Personen sowohl ordnungsrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Streng verboten!

An allen schwach gebundenen Asbestprodukten dürfen Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten NICHT von Privatpersonen sondern ausschließlich von Fachbetrieben vorgenommen werden, die eine entsprechende behördliche Zulassung zur Durchführung dieser Arbeiten besitzen.

  • Arbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, sind streng verboten. Ausgenommen sind lediglich emissionsarme, behördlich und berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren. Asbesthaltige Bauteile dürfen keinesfalls mit harten Geräten wie Hochdruckreinigern, Drahtbürsten, harten Borstenbesen oder Strahlmaschinen gereinigt werden. Auch Tätigkeiten wie Schleifen oder Bohren sind unzulässig.
  • An unbeschichteten Asbestzementdächern und -wandverkleidungen dürfen generell keine Reinigungs- oder Beschichtungsarbeiten durchgeführt werden.
    Dies gilt auch dann, wenn bei ursprünglich beschichteten Bedachungen die Beschichtung z.B. witterungsbedingt abgetragen wurde.
  • Es dürfen keine Überdeckungs-, Überbauungs- und Aufständerungsarbeiten an Asbestzementdächern und -wandverkleidungen durchgeführt werden.
    Das Verbot umfasst auch das Anbringen von Photovoltaik- und Thermosolaranlagen auf Asbestzementdächern!
  • Asbestprodukte dürfen nicht zerbrochen, zersägt oder geflext werden. Ausgebaute Asbestprodukte dürfen auch nicht geworfen werden.
  • Ausgebaute asbesthaltige Materialien dürfen nicht wieder verwendet oder sonst in Verkehr gebracht werden sondern müssen entsorgt werden. Jeglicher Umgang mit asbesthaltigen Materialien ist verboten. Dazu gehört neben dem Verwenden (z.B. als Abdeckung für Brennholz) auch das Verschenken, Veräußern sowie bereits das Lagern von Asbestprodukten.

Diese Verbote gelten sowohl für Gewerbebetriebe als auch für Privatpersonen.
Ein Verstoß stellt eine Straftat dar und zieht Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder empfindliche Geldstrafen nach sich.

Gehen Sie auf Nummer sicher!

Der Bauherr trägt die Verantwortung für Abbruchmaterialien und Gebäudealtlasten – auch wenn er die Arbeiten an Fachfirmen vergibt. Der Auftraggeber bleibt selbst dann bis zur endgültigen Entsorgung Eigentümer der Gefahrstoffe und ist daher gut beraten, frühzeitig Sachverstand ins Bauteam zu holen.

Nach TRGS 524 muss sich der Eigentümer oder Bauherr schon in der Planungsphase den Schadstoffgehalt seines Gebäudes erkunden (lassen). Das ist  vorgeschrieben. So soll sichergestellt werden, dass der spätere Auftragnehmer weiß, ob er bei den Bauarbeiten Umgang mit Gefahrstoffen hat.

Eine frühzeitige und professionelle Schadstofferkundung schafft Sicherheit und spart Kosten, weil kurzfristige (teure!) Nachträge und Baustopps vermieden werden.

Asbestsanierung – Aufsichtsbehörden

Für die Überwachung von privaten Tätigkeiten auf Baustellen, auch dann wenn Asbestprodukte abgebrochen werden, sind die unteren Bauaufsichtsbehörden (Bauordnungsämter) zuständig – bei gewerblichen Tätigkeiten das Gewerbeaufsichtsamt.

Für die Anordnung von Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung von Asbest belasteten Grundstücken sind die örtlichen Ordnungsbehörden (Ordnungsämter) zuständig.

Für das gewerbsmäßige Einsammeln und/oder Befördern von gefährlichen Abfällen ist eine Beförderungserlaubnis gem. § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz erforderlich.

Und – Ist die zuständige Behörde nicht erreichbar, kann immer die örtliche Polizeibehörde eingeschaltet werden.

Nur so!

Im Hinblick auf die Staubminimierung und die Gefahrenabwehr sind im privaten Bereich ebenso effiziente Schutzmaßnahmen zu treffen wie bei gewerblichen Arbeiten. In Anlehnung an die Vorschriften für Gewerbebetriebe nach der TRGS 519 wird deshalb dringend empfohlen, die folgenden Vorkehrungen zu treffen:

  • Unbeschichtete Asbestzementprodukte sind vor dem Abtragen oder Ausbauen mit staubbindenden Mitteln zu besprühen; während der Arbeiten sind sie ständig feucht zu halten. Beschichtete Asbestzementprodukte dürfen nur in Ausnahmefällen in trockenem Zustand ausgebaut werden, wenn die Beschichtung vollständig vorhanden ist und eine erhöhte Faserfreisetzung nicht zu erwarten ist. Zur (eigenen) Sicherheit sollten Asbestzementprodukte jedoch generell bei den Arbeiten immer befeuchtet und mit Staubbindemitteln besprüht werden.
  • Die Arbeiten sollten möglichst per Hand durchgeführt werden. Sollte der Einsatz von Maschinen unverzichtbar sein, dürfen nur langsam laufende Maschinen mit Absaugvorrichtung verwendet werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass alle Fenster und Türen in der Umgebung des Arbeitsbereichs geschlossen sind.
  • Anfallender Staub ist an der Entstehungsstelle abzusaugen, z.B. mit einem für ASI-Arbeiten zugelassenen Industriestaubsauger. Werden Maschinen bei den Arbeiten eingesetzt, ist eine Absaugung unverzichtbar. Auch Flächen der Unterkonstruktion (z.B. Latten), die durch asbesthaltigen Staub verunreinigt wurden, sind durch Absaugen mit einem zugelassenen Industriestaubsauger oder durch feuchtes Abwischen sorgfältig zu reinigen.
  • Nach Arbeiten an Dächern sind Dachrinnen zu reinigen und anschließend zu spülen. Das Spülwasser ist wie Abwasser über die Kanalisation zu entsorgen.
  • Bei Arbeiten an Außenwandbekleidungen aus Asbestzementprodukten sind geeignete Planen und Folien zum Auffangen und Sammeln von Bruchteilen auszulegen.
  • Die Arbeitsstelle bzw. die Umgebung ist ausreichend abzuschotten, z.B. durch Folien. Die Anbringung von Warnschildern bzw. Betretungsverboten wird empfohlen.
  • Die Nachbarschaft sollte rechtzeitig über die Arbeiten informiert werden.
  • Es sollte eine geeignete Schutzausrüstung getragen werden.
  • Ausgebaute Materialien sind feucht zu halten.
  • An der Baustelle zwischengelagerte Materialien sind staubdicht zu verpacken bzw. abzudecken.

Wiederverwendung verboten

Die Wiederverwendung asbesthaltiger Produkte ist verboten!

Häufiger als gedacht: Da ist Asbest drin!

Neueste Untersuchungen haben gezeigt, dass das Ausmaß der Anwendung von Asbestfasern in Putzen und Spachtelmassen um ein vielfaches höher ist als bislang angenommen. Betroffen sind vornehmlich Gebäude die zwischen 1960 und 1990 errichtet oder umgebaut wurden, Aufschluss hierüber gibt nur eine fachgerechte Beprobung.

Strafrechtliche Folgen in Verbindung mit Asbest

  • Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße stellen nach § 325 Strafgesetzbuch (StGB) einen Straftatbestand dar.
  • 325 Abs. 3 und 5 StGB beschreibt unter anderem die möglichen strafrechtlichen Folgen einer Schadstofffreisetzung in bedeutendem Umfang in die Luft. Dazu gehören z.B. Asbestzementdächer bürsten, mit Schleifgeräten reinigen oder mittels Hochdruckreiniger reinigen. Dies gilt auch für private Unternehmungen auf dem eigenen Grundstück durch den Eigentümer und kann empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.
  • 326 Abs. 1 StGB beschreibt unter anderem die möglichen strafrechtlichen Folgen einer unerlaubten Beförderung, Behandlung, Verwertung, Lagerung, Ablagerung oder Beseitigung asbesthaltiger Abfälle. Dies gilt auch für private Unternehmungen auf dem eigenen Grundstück durch den Eigentümer und kann empfindliche Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren oder eine hohe Geldstrafe nach sich ziehen.
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße stellen nach § 24 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) einen Straftatbestand dar.
  • 24 Abs. 2 Nr. 6 GefStoffV verbietet Überdeckungs-, Überbauungs-, Aufständerungs-, Reinigungs- und Beschichtungsarbeiten auf Asbestzementdächern.
  • 24 Abs. 2 Nr. 7 GefStoffV verbietet die Weiterverwendung asbesthaltiger Gegenstände oder Materialien zu anderen Zwecken.

Quellen: Sicherer Umgang mit Asbest, Regierungspräsidium Gießen, Februar 2017; Merkblatt zum Umgang mit Asbest, Stadt Nürnberg, Oktober 2017

Asbesthaltige Bodenbeläge: Häufiger als gedacht und immer noch unerkannt

Auch das Bundesumweltamt informiert über Asbest

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